Inhalt des Artikels
- Was bedeutet die Abschreibung einer PV-Anlage?
- Über wie viele Jahre wird eine PV-Anlage abgeschrieben?
- PV-Abschreibung verliert zunehmend an Relevanz
- Welche PV-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit?
- Welche Kosten gehören zu den Anschaffungskosten einer PV-Anlage?
- Wann beginnt die Abschreibung einer Photovoltaikanlage?
- Bedenken Sie die Abschreibung vor dem Kauf
Was bedeutet die Abschreibung einer PV-Anlage?
Durch die Abschreibung verteilen Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes steuerlich auf seine Nutzungsdauer. Anstatt die komplette Anschaffung im Jahr des Kaufes als einmalige Ausgabe anzusetzen, berücksichtigt Ihr Finanzamt jedes Jahr einen bestimmten Teil.
Wenn Sie die Installation einer PV-Anlage planen, gilt es daher, auf mehrere Faktoren und nicht nur auf den Preis zu achten. Welche Anlage technisch und auch steuerlich sowie wirtschaftlich zu Ihrem Gebäude passt, hängt unter anderem davon ab:
- Stromverbrauch
- Dachfläche
- Ausrichtung
- gewünschter Eigenverbrauch
Bevor Sie mit der Planung loslegen, sollten Sie einen erfahrenen Photovoltaik-Anbieter finden und vergleichen, welche Angebote und Anlagenkonzepte es überhaupt gibt. Erst dann geht es an den nächsten Schritt und dann wird die Frage nach der steuerlichen Abschreibung relevant.
Für diese ist entscheidend, wie die von Ihnen gewählte Anlage steuerlich behandelt wird. Veraltete Informationen im Internet können an der Stelle schnell für Verwirrung sorgen.
Über wie viele Jahre wird eine PV-Anlage abgeschrieben?
Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums nennt für Photovoltaikanlagen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Bei einer linearen Abschreibung werden die abschreibungsfähigen Anschaffungskosten entsprechend gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt.
So lässt sich die Berechnung darstellen:
| Grundlage | Berechnungsbeispiel |
| Anschaffungskosten | 20.000 Euro |
| Nutzungsdauer | 20 Jahre |
| Lineare AfA pro Jahr | 1.000 Euro |
| Abschreibungssatz | 5 Prozent |
Das Beispiel zeigt lediglich das Grundprinzip. Ob und in welchem Umfang Sie die Abschreibung steuerlich tatsächlich nutzen können, ist von Ihrer individuellen Situation und der steuerlichen Behandlung der Erträge aus der Anlage abhängig.
PV-Abschreibung verliert zunehmend an Relevanz
Genau an diesem Punkt unterscheiden sich viele neue PV-Anlagen von älteren Fällen. Für zahlreiche kleinere Photovoltaikanlagen gelten inzwischen Einkommensteuerbefreiungen.
Sind die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb Ihrer Anlage steuerfrei, können damit unmittelbar zusammenhängende Ausgaben grundsätzlich nicht einfach genutzt werden, um andere steuerpflichtige Einkünfte zu reduzieren.
📌 Die häufig zu findende Rechnung: „Anschaffungskosten geteilt durch 20 Jahre = jährliche Steuerersparnis“ greift zu kurz. Die Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle besteht weiterhin.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Sie als privater Betreiber jährlich eine steuerlich wirksame Abschreibung geltend machen können.
Wenn Sie eine neue Anlage planen, sollten Sie daher zunächst klären, ob die eigene PV-Anlage überhaupt in einen steuerpflichtigen Bereich fällt. Erst danach ist die Frage nach der konkreten Abschreibung überhaupt sinnvoll.
Welche PV-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit?
Die gesetzlichen Regeln wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt grundsätzlich eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Ob die Steuerbefreiung greift, muss dennoch anhand der gesamten Anlagen- und Gebäudekonstellation geprüft werden.
Entscheidende Faktoren sind unter anderem:
- Leistung der Anlage
- Gebäude
- weitere PV-Anlagen in Ihrem Betrieb
Bei mehreren Gebäuden und größeren Anlagen oder gewerblichen Konstellationen können Sie nicht automatisch von Steuerfreiheit ausgehen.
Welche Kosten gehören zu den Anschaffungskosten einer PV-Anlage?
Falls eine Abschreibung in Ihrem Fall steuerlich relevant ist, zählt nicht nur der Rechnungsbetrag für die Solarmodule. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten können weitere Aufwendungen gehören, die für die Inbetriebnahme der Anlage erforderlich sind.
Dazu gehören projektabhängig die Kosten für Module selbst, aber auch für die Installation, Wechselrichter und Montagesystem. Auch hier hängt es wieder von Ihrer steuerlichen Einordnung ab, was gewertet wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Stromspeicher. Ob er steuerlich zusammen mit der PV-Anlage oder eigenständig zu beurteilen ist, lässt sich nicht für jede Anlagenkonstellation pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob der Speicher technisch oder wirtschaftlich eine Einheit mit der PV-Anlage bildet oder als eigenständiges Wirtschaftsgut zu sehen ist. Die technische Einbindung und der Zeitpunkt der Anschaffung spielen hier eine Rolle.
Wann beginnt die Abschreibung einer Photovoltaikanlage?
Ist Ihre PV-Anlage abschreibungsfähig, beginnt die AfA nicht automatisch mit dem Tag der Bestellung oder der ersten Abschlagszahlung. Relevant ist der Zeitpunkt, ab dem das Wirtschaftsgut hergestellt und betriebsbereit ist.
Im ersten Jahr wird die lineare Abschreibung zeitanteilig berücksichtigt. Nehmen Sie die abschreibungsfähige Anlage beispielsweise erst im Laufe des Jahres in Betrieb, steht Ihnen nicht automatisch der volle Jahresbetrag zur Verfügung.
Bei Projekten über den Jahreswechsel hinaus, sollten Sie die Abnahmeunterlagen und das Datum der Inbetriebnahme planen und dokumentieren.
Können auch ältere PV-Anlagen weiter abgeschrieben werden?
Bei Bestandsanlagen kommt es darauf an, unter welchen steuerlichen Voraussetzungen sie ursprünglich betrieben wurden und welche Änderungen anschließend eingetreten sind. Eine Anlage, die Sie vor Jahren angeschafft haben, kann nicht identisch mit einer heute installierten Anlage betrachtet werden.
Es gilt zu prüfen, ob und wie die Anlage bislang erfasst wurde, ob noch ein Restbuchwert vorhanden ist und ob die Einnahmen inzwischen unter die Einkommensteuerbefreiung fallen. Daraus ergibt sich, ob eine weitere steuerlich wirksame Abschreibung überhaupt noch möglich ist.
Beispiel: Angenommen, Sie haben Ihre Anlage vor zehn Jahren für 20.000 Euro gekauft und bislang jedes Jahr 1.000 Euro abgeschrieben. Rein rechnerisch wäre die Hälfte nach zehn Jahren noch nicht abgeschrieben, das ist der Restbuchwert.
Fallen die Einnahmen aus Ihrer PV-Anlage inzwischen unter die gesetzliche Einkommensteuerbefreiung, müssen Sie diese Einnahmen nicht mehr versteuern. Im Gegenzug können Ausgaben, die unmittelbar mit diesen steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten verschwinden rechnerisch nicht, die Abschreibung bietet Ihnen einkommensteuerlich jedoch grundsätzlich keinen Vorteil mehr.
Anders kann es aussehen, wenn Ihre Bestandsanlage nicht unter die Steuerbefreiung fällt und weiterhin steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Dann kann die noch verbleibende Abschreibung weiterhin relevant sein. Bei einer älteren Anlage klären Sie deshalb zunächst, wann Sie sie angeschafft haben, welche Leistung sie hat und wie sie bislang steuerlich behandelt wurde. Relevant ist außerdem, ob ihre Einnahmen bislang von der Einkommensteuer befreit waren.
Bedenken Sie die Abschreibung vor dem Kauf
Steuern sind nur ein Teil der Wirtschaftlichkeitsrechnung einer PV‑Anlage. Genauso wichtig sind Anschaffungskosten, erwarteter Stromertrag, Eigenverbrauch, mögliche Speicherlösung und die Quelle der Installation.
Wenn Ihre Anlage von der Einkommensteuer befreit ist, sollte eine vermeintliche Steuerersparnis durch Abschreibung nicht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließen. Die AfA spielt für Sie vor allem dann eine Rolle, wenn die Anlage weiterhin steuerpflichtig ist.