Inhalt des Artikels
- Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
- IAB Voraussetzungen: Wer kann vom Investitionsabzugsbetrag begünstigt werden?
- Investitionsabzugsbetrag Beispiel: So funktioniert der IAB konkret
- IAB-Rechner
- Wann lohnt sich der Investitionsabzugsbetrag besonders?
- IAB und Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinieren
Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist seit 2008 gemäß § 7g Abs. 1 EStG geregelt und ermöglicht es steuerpflichtigen Selbstständigen sowie kleinen und mittleren Unternehmen bereits im Jahr der Planung einen Anteil von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewinnmindernd abzuziehen. So können Steuern gespart werden, noch bevor Geld ausgegeben wird, was eine deutliche Liquiditätsentlastung bedeutet und einer Abschreibung in die Zukunft gleichkommt. Schließlich sinken Gewinn und damit auch Steuerlast sofort, aber das Wirtschaftsgut muss erst innerhalb der folgenden 3 Wirtschaftsjahre nach IAB-Bildung angeschafft oder hergestellt werden.
Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass es sich hierbei um keinen dauerhaften Steuervorteil, sondern lediglich um eine „Steuerstundung“ handelt, da im Jahr der Investition eine Hinzurechnung des IAB zum Gewinn erfolgen muss. Gleichzeitig sinkt jedoch auch die Abschreibungsbasis. Netto ergibt sich so der Effekt eines Liquiditätsvorteils durch die Vorverlagerung der Steuerersparnis. Außerdem kann der IAB mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombiniert werden, doch dazu später mehr.
📌IAB beantragen: Der IAB wird nicht separat beantragt, sondern in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht. Bei der EÜR-Rechnung bedeutet das einen Eintrag in der Anlage EÜR in der Zeile „Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG“. Bei Bilanzierenden handelt es sich um einen außerbilanziellen Abzug, für den kein gesonderter Antrag beim Finanzamt nötig ist.
IAB Voraussetzungen: Wer kann vom Investitionsabzugsbetrag begünstigt werden?
Der IAB ist ein sehr attraktives Instrument, kann jedoch nur dann genutzt werden, wenn eine Reihe von Grundvoraussetzungen erfüllt und Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag eingehalten werden:
Voraussetzung 1: Gewinngrenze
Die wohl wichtigste Voraussetzung ist die Gewinngrenze von maximal 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr, die vor dem IAB-Abzug nicht überschritten werden darf. Die Grenze gilt dabei sowohl für Bilanzierende als auch für Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung und bei Betriebseröffnung kann der IAB bereits im Gründungsjahr genutzt werden, sofern die Gewinngrenze voraussichtlich eingehalten wird. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass die Gewinngrenze auch nachträglich überschritten werden kann, wenn das Finanzamt bei einer möglichen Betriebsprüfung nicht abziehbare Ausgaben feststellt. In diesem Fall kann der IAB rückwirkend aberkannt werden.
Voraussetzung 2: Art der geplanten Investition
Für den IAB sind nur Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Dabei bezieht sich die Beweglichkeit im Steuerrecht nicht darauf, dass man das Wirtschaftsgut tragen oder bewegen kann, sondern darauf, dass es nicht unwiderruflich mit einem Grundstück verbunden ist, wie etwa ein Gebäude. Daraus ergibt sich, dass der IAB vor allem für Investitionen in Maschinen, Computer, Fahrzeuge, PV-Anlagen oder Batteriespeicher genutzt wird, in die dabei sowohl im neuen als auch im gebrauchten Zustand investiert werden kann.
Voraussetzung 3: Betriebliche Nutzung
Das begünstigte Wirtschaftsgut, in das investiert wird, muss im Anschaffungsjahr und innerhalb des folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Eine Vermietung widerspricht der betrieblichen Nutzungsquote dabei nicht. Beim IAB-Abzug muss kein festes Wirtschaftsgut benannt werden, sondern eine glaubhafte Investitionsabsicht reicht bereits.
Voraussetzung 4: Investitionszeitraum
Die tatsächliche Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts muss nach Inanspruchnahme des IABs innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Hierbei ist es unproblematisch, falls innerhalb des Zeitraums in ein anderes als das ursprünglich geplante Wirtschaftsgut investiert wird. Falls eine Investition jedoch nicht erfolgt, wird der IAB rückwirkend rückgängig gemacht und es drohen Nachzahlungszinsen.
Voraussetzung 5: IAB-Höchstbetrag
Die letzte Voraussetzung, um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen bildet schließlich der Höchstbetrag von maximal 200.000 Euro IAB pro Betrieb. Dieser gilt für alle offenen IABs zusammen. Solange er nicht überschritten wird, ist es jedoch zulässig in einem Jahr mehrere IABs für verschiedene geplante Investitionen in Anspruch zu nehmen.
Investitionsabzugsbetrag Beispiel: So funktioniert der IAB konkret
Die Wirkung des IAB lässt sich am besten an einem konkreten Zahlenbeispiel veranschaulichen. Wichtig zu verstehen ist dabei vor allem, dass die Steuerersparnis nicht dadurch entsteht, dass man weniger zahlt, sondern dass man sie zeitlich vorverlagert. Das folgende Beispiel zeigt den vollständigen Ablauf von der Planung bis zur tatsächlichen Investition.
Jahr 1: IAB im Jahr der Planung
Ein Unternehmer plant eine Investition in Maschinen für 80.000 Euro netto im nächsten Jahr und bildet vorab den IAB:
| Position | Ohne IAB | Mit IAB |
|---|---|---|
| Gewinn vor IAB | 120.000 € | 120.000 € |
| IAB-Abzug (50 %) | 0 € | -40.000 € |
| Zu versteuernder Gewinn | 120.000 € | 80.000 € |
| Steuer (Steuersatz 35 %) | 42.000 € | 28.000 € |
| Sofortige Steuerersparnis | 0 € | 14.000 € |
Somit ergibt sich eine sofortige Liquiditätsverbesserung von 14.000 Euro, ohne dass auch nur ein Cent ausgegeben werden musste.
Jahr 2: Kauf der Maschine und IAB-Auflösung
Im folgenden Jahr der Anschaffung kauft der Unternehmer die Maschine für 80.000 Euro netto. Der IAB muss nun dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Gleichzeitig sinkt aber die Abschreibungsbasis und zusätzlich kann die Sonderabschreibung greifen:
| Schritt | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| IAB-Auflösung | +40.000 € | Gewinnerhöhung, steuerlich neutral |
| Neue Abschreibungsbasis | 40.000 € | Anschaffungs- oder Herstellungskosten minus IAB |
| Sonderabschreibung bis zu 40 % | -16.000 € | Zusätzlicher Abzug im Kaufjahr |
| Verbleibende Abschreibungsbasis | 24.000 € | Basis für lineare AfA |
Durch die Sonderabschreibung entsteht im Kaufjahr trotz IAB-Auflösung ein weiterer steuerlicher Vorteil. Die lineare Abschreibung läuft anschließend auf der reduzierten Basis weiter. So bleibt die steuerliche Belastung über die gesamte Nutzungsdauer spürbar niedriger als ohne IAB. Wie hoch die individuelle Steuerersparnis konkret ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und der Investitionshöhe ab.
IAB-Rechner
Berechnen Sie Ihre individuelle Steuerersparnis auf Basis von Einkommen, Investitionssumme und Veranlagung.

Wann lohnt sich der Investitionsabzugsbetrag besonders?
Der IAB lohnt sich vor allem dann, wenn Sie tatsächlich eine größere betriebliche Investition planen, Ihr Gewinn im aktuellen Jahr hoch ist und die Investition innerhalb der 3-Jahres-Frist realistisch umgesetzt werden kann. Besonders attraktiv ist er bei einem hohen Steuersatz, da der Liquiditätseffekt sich dann verstärkt. Nicht sinnvoll ist der IAB hingegen, wenn Ihre Investitionsabsicht noch unsicher ist oder Sie eine oder mehrere der Voraussetzungen voraussichtlich nicht einhalten können.
IAB und Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinieren
Eine sogenannte Sonderabschreibung ist ein separates Instrument aus § 7g Abs. 5 EStG welches zusätzlich zum IAB genutzt werden kann. Das Ganze funktioniert so, dass im Anschaffungsjahr bis zu 40 Prozent der Netto-Anschaffungskosten auf die bereits um den IAB gekürzte Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden können.
Die Voraussetzungen dafür sind identisch mit denen für den Investitionsabzugsbetrag. Daraus resultiert dann im Kaufjahr ein Steuervorteil, obwohl der IAB aufgelöst wird. Kombiniert ermöglichen die beiden Instrumente so eine hohe steuerliche Entlastung. Die Sonderabschreibung ist dabei immer optional und kann auch erst in späteren Jahren beansprucht werden, wenn das steuerlich günstiger sein sollte.