GEG Sanierungspflicht: Wer muss energetisch sanieren? (Guide 2025)

Mann hält Dokument Pflicht zur energetischen Sanierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GEG-Sanierungspflicht betrifft Eigentümer:innen von älteren Ein- und Zweifamilienhäusern nach Eigentümerwechsel oder Erbschaft.
  • Verpflichtend sind u.a. der Austausch alter Heizkessel und die Dämmung der obersten Geschossdecke.
  • Ausnahmen gelten z.B. für selbstnutzende Erb:innen oder wirtschaftlich unzumutbare Maßnahmen.
  • Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 50.000€, doch staatliche Förderungen machen die Sanierung oft wirtschaftlich attraktiv.

Was ist die GEG Sanierungspflicht?

Die GEG-Sanierungspflicht ist eine gesetzlich verankerte Verpflichtung für bestimmte Eigentümer:innen und hält fest, wer und wie eine Immobilie energetisch zu modernisieren ist. Grundlage dafür ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das energetische Mindeststandards für Wohngebäude vorschreibt – insbesondere dann, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.

Ziel der Regelung ist es, den Energieverbrauch von Altbauten zu senken und somit einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zu leisten. Betroffen sind vor allem ältere Ein- und Zweifamilienhäuser, die vor Februar 2002 errichtet und seitdem nicht umfassend modernisiert wurden.

Beratung für Sanierung mit Sanierungsfahrplan
Energetische Sanierungsmaßnahmen für einige Hausbesitzer:innen Pflicht

Wer ist zur energetischen Sanierung verpflichtet?

Die Sanierungspflicht greift nicht pauschal für alle Gebäude, sondern richtet sich gezielt an Eigentümer:innen bestimmter Wohnimmobilien. Entscheidend sind sowohl das Alter des Gebäudes als auch ein Eigentümerwechsel. Wer eine sanierungspflichtige Immobilie übernimmt, hat in der Regel zwei Jahre Zeit, um die energetischen Mindeststandards gemäß Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob das Haus selbst bewohnt oder vermietet wird.

Zur Sanierung verpflichtet sind:

  • Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die vor dem 1. Februar 2002 gebaut wurden
  • Käufer:innen solcher Immobilien, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet (z. B. Kauf, Erbschaft)
  • Erbengemeinschaften, sofern sie die Immobilie nicht selbst bewohnen
  • Eigentümer:innen, die ein zuvor vermietetes Haus übernehmen und künftig selbst nutzen
  • Neueigentümer:innen, wenn seit dem Eigentumsübergang keine umfassende energetische Sanierung erfolgt ist

Ein häufiger Auslöser für die Sanierungspflicht ist ein Hauskauf oder die Übernahme einer Immobilie durch Erbschaft. Die Regelung zielt besonders auf Gebäude mit veralteter Heiztechnik oder ungedämmter oberster Geschossdecke ab.

Ausnahmen: Wer ist von der Sanierungspflicht befreit?

Nicht alle Eigentümer:innen müssen die Sanierungspflicht erfüllen. Das GEG sieht klare Ausnahmeregelungen vor. Besonders Selbstnutzende, die eine Immobilie bereits lange bewohnen, sind oft nicht betroffen. Auch soziale, wirtschaftliche oder technische Gründe können zur Befreiung führen.

  • Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Haus seit dem 1. Februar 2002 ununterbrochen selbst bewohnen
  • Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen oder sich in einem Ensemble befinden, sofern die Maßnahmen die Bausubstanz erheblich beeinträchtigen würden
  • Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, z. B. wenn die Sanierungskosten nicht durch Einsparungen bei den Energiekosten gedeckt werden können
  • Gebäude, die innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel abgerissen oder umfassend umgebaut werden sollen
  • Härtefälle, etwa bei geringem Einkommen oder gesundheitlichen Einschränkungen der Eigentümer:innen, sofern ein Antrag auf Befreiung gestellt wird

Wichtig! Ausnahmen müssen in der Regel belegt und gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Ohne Nachweis drohen Bußgelder von bis zu 50.000€, wenn die Pflicht ignoriert wird.

Mann trägt alte Heizung aus Haus und installiert neue Heizung
Typische Maßnahmen sind Heizungstausch, sowie Dämmung

Welche Sanierungsmaßnahmen sind verpflichtend?

Die Pflicht zur energetischen Sanierung bedeutet nicht, dass ein ineffizientes Haus vollumfänglich saniert werden muss. Häufig sind wenige Maßnahmen ausreichend, um den Standard zu erreichen und den Vorgaben der GEG-Sanierungspflicht gerecht zu werden. Dabei stehen vor allem Maßnahmen mit großem Einfluss auf den Energieverbrauch eines Gebäudes, wozu zählen:

  • Austausch alter Heizkessel: Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind und keine Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik nutzen, müssen außer Betrieb genommen werden.
  • Dämmung der obersten Geschossdecke: Ist das Dach ungedämmt und die oberste Geschossdecke nicht begehbar oder beheizt, muss eine Dämmung angebracht werden, die einen Mindestwärmeschutz erfüllt (§47 GEG).
  • Dämmung ungedämmter Heizungs- und Warmwasserrohre: Freiliegende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden, um Wärmeverluste zu vermeiden.

Beachten Sie: Im Zuge einer energetischen Sanierung können alternative Maßnahmen oft zielführender und wirtschaftlich sinnvoller sein. Entscheidend ist die Zusammenarbeit mit zertifizierten Energieberater:innen. Sie bewerten nicht nur den energetischen Zustand Ihrer Immobilie, sondern unterstütze Sie auch bei der Auswahl effizienter Maßnahmen und der Beantragung von Fördermitteln, was die Sanierung so erst wirklich lohnend macht.

Fristen & Deadlines: Bis wann muss saniert werden?

Pflicht Frist Rechtsgrundlage
Austausch alter Öl- und Gasheizungen (älter als 30 Jahre) Spätestens 2 Jahre nach Erwerb § 72 GEG
Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches Spätestens 2 Jahre nach Erwerb § 47 GEG
Eigentümerwechsel (z.B. Kauf, Erbschaft) Sanierung innerhalb von 2 Jahren § 71 GEG
Frist zur Einhaltung der Sanierungspflichten allgemein Laufend, bei Verstoß droht Bußgeld bis 50.000€ GEG allgemein
Baujahrgrenze für sanierungspflichtige Heizungen Heizungen, die vor Februar 1994 eingebaut wurden § 72 GEG

Was passiert bei Verstoß gegen die Sanierungspflicht?

Ein Verstoß gegen die GEG-Sanierungspflicht kann erhebliche Folgen haben – sowohl finanziell als auch rechtlich. Wer die verpflichtenden energetischen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umsetzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000€. In Einzelfällen kann die Nichtumsetzung auch Auswirkungen auf den Verkauf oder die Nutzung der Immobilie haben, insbesondere wenn ein:e Käufer:in oder Mieter:in auf Mängel hinweist.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt damit sicher, dass energetische Mindeststandards im Gebäudebestand eingehalten werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig oder im Rahmen anderer Verfahren (z. B. bei Förderanträgen), ob die Sanierungspflicht erfüllt wurde. Wer rechtzeitig handelt und gut dokumentiert, schützt sich vor Sanktionen – und erhöht gleichzeitig den Wert der eigenen Immobilie.

Enteignung bis 2030: Irrglaube oder harte Wahrheit?

Die Annahme, dass Hauseigentümer:innen bis 2030 enteignet werden könnten, wenn sie ihrer Sanierungspflicht nicht nachkommen, ist ein weitverbreiteter Irrglaube – rechtlich aber nicht haltbar. Weder das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch andere relevante Vorschriften enthalten aktuell eine Grundlage für Enteignungen bei Nichteinhaltung energetischer Sanierungsmaßnahmen.

Im Vordergrund ist eine Hand zu sehen, die einen Fächer aus Euro-Banknoten hält. Dahinter ist ein 3D-Modell eines Energieeffizienzdiagramms in Form eines Hauses zu sehen, das bunte Balken mit den Beschriftungen A bis G zeigt. Im unscharfen Hintergrund arbeitet eine Person an einem Schreibtisch.
Dank Förderung lohnt sich eine energetische Sanierung fast immer

Förderungen & Kosten: So lohnt sich die Sanierung trotzdem

Die Kosten für eine energetische Sanierung können schnell recht hoch ausfallen – das ist unbestritten. Doch sie ist selten ein reiner Kostenfaktor: Durch gezielte Förderprogramme und langfristige Einsparungen bei den Energiekosten rechnet sich die Maßnahme in vielen Fällen schneller als gedacht. Förderungen für die energetische Sanierung gibt es auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, besonders attraktiv ist die steuerliche Förderung gemäß § 35c EStG oder Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Gleichzeitig sorgt eine energetische Sanierung für eine spürbare Wertsteigerung der Immobilie. Gerade bei stetig steigenden Energiepreisen verbessert sich zudem die Wirtschaftlichkeit: Moderne Heizsysteme, Dämmung oder der Tausch alter Fenster können den Energieverbrauch dauerhaft um bis zu 50% senken. Wer also heute sinnvoll investiert, spart über die kommenden Jahrzehnte – und macht sein Haus fit für die Zukunft.

Sanierungspflicht Altbau

Bei Altbauten, insbesondere solchen mit Bauantrag vor dem 1. Februar 2002, greifen zentrale Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Eigentümer:innen müssen unter anderem die oberste Geschossdecke dämmen, sofern sie nicht den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz entspricht. Ebenso besteht Sanierungspflicht für bestimmte Heizungsanlagen, etwa wenn sie älter als 30 Jahre sind.

Wichtig: Entscheidend ist, ob das Gebäude dauerhaft bewohnt und selbst genutzt wurde – bei langjährigem Eigengebrauch vor 2002 greift eine Ausnahmeregelung.

Sanierungspflicht Eigentumswohnung

Bei Eigentumswohnungen hängt die Sanierungspflicht stark von der Eigentümerstruktur ab. Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum – z.B. Fassade, Dach, Heizung – fallen in den Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Für einzelne Eigentümer:innen besteht keine Pflicht, eigenständig zu sanieren, solange keine Modernisierung beschlossen wurde.

Wichtig: Die WEG muss sich an die GEG-Vorgaben halten, sobald Maßnahmen anstehen oder ein Eigentümerwechsel erfolgt.

Beschließt die WEG eine Sanierung durchzuführen, können also auch für Sie als Wohnungseigentümer:in Kosten anfallen. Diese sind jedoch anteilig. Muss die Heizungsanlage für das gesamte Haus ausgetauscht werden, zahlen Sie lediglich den Anteil, der in Ihrem Vertrag festgehalten wurde.

Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Nach einem Eigentümerwechsel – sei es durch Kauf, Schenkung oder Erbe – beginnt eine zweijährige Frist zur Umsetzung der Pflichtmaßnahmen. Dazu zählen unter anderem: Dämmung der obersten Geschossdecke und Austausch alter Öl- oder Gasheizungen, die nicht den Anforderungen entsprechen.

Die Frist gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus handelt. Käufer:innen sollten vor dem Erwerb genau prüfen (lassen), ob relevante Pflichten bestehen – andernfalls droht nach Ablauf der Frist ein Bußgeld.

Sanierungspflicht Hauskauf

Wer ein älteres Haus kauft, übernimmt auch die Pflichten des vorherigen Eigentümers. Der Stichtag bleibt auch hier der 1. Februar 2002. Der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung im Grundbuch bestimmte energetische Maßnahmen umzusetzen.

Besonders wichtig: Die Pflicht trifft Käufer:innen selbst dann, wenn sie das Haus (zunächst) nicht selbst bewohnen, sofern es in einem Zustand ist, der unter die GEG-Pflicht fällt.

Sanierungspflicht bei Erbschaft

Wird eine Immobilie geerbt, greifen grundsätzlich dieselben Fristen wie beim regulären Eigentümerwechsel. Allerdings existieren hier Ausnahmen: Wenn die Erb:innen bereits vor dem Erbfall im Haus gewohnt haben und dieses weiter selbst nutzen, greift die Pflicht zur Sanierung nicht automatisch. Entscheidend ist der Nachweis der Nutzung vor dem Stichtag. Wer jedoch neu einzieht oder das Gebäude vermietet, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren die energetischen Pflichten aus dem GEG zu erfüllen.

Mann übergibt Schlüssel und Testament für Haus
In besonderen Fällen kann eine Pflicht entfallen

Sanierungspflicht clever nutzen: Deine Vorteile bei der Umsetzung

Wer die Sanierungspflicht nicht als reine Belastung, sondern als Chance betrachtet, kann langfristig mehrfach profitieren. Denn durch eine kluge Umsetzung der energetischen Maßnahmen lassen sich nicht nur die gesetzlichen Vorgaben erfüllen – sie zahlen sich auch wirtschaftlich und ökologisch aus.

Fazit

Die GEG-Sanierungspflicht mag auf den ersten Blick wie eine Herausforderung wirken, bietet jedoch enormes Potenzial – sowohl für den Werterhalt der Immobilie als auch für die Reduzierung der Energiekosten. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern profitiert von Förderungen und einem gesteigerten Wohnkomfort. Mit einer durchdachten Planung und fachlicher Beratung lässt sich die Pflicht in eine sinnvolle Investition verwandeln. Langfristig lohnt sich die energetische Sanierung – für Eigentümer:innen, die Umwelt und den Geldbeutel.

Häufig gestellte Fragen​

Die Einhaltung der Sanierungspflicht wird von den zuständigen Bau- oder Energiebehörden der Länder kontrolliert. In vielen Fällen erfolgt die Prüfung im Rahmen von Stichproben oder bei Anträgen für Fördermittel und Genehmigungen.

Nach einem Eigentümerwechsel – sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung – haben neue Eigentümer:innen in der Regel 2 Jahre Zeit, um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Diese Frist ist in § 47 und § 71 GEG geregelt.

Die Pflicht betrifft vor allem Eigentümer:innen von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die seit dem 1. Februar 2002 nicht selbst im Haus wohnen und bei denen ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Auch Erb:innen oder Käufer:innen älterer Immobilien müssen unter bestimmten Voraussetzungen sanieren.

Ja, es gibt verschiedene staatliche Förderprogramme, etwa von der KfW oder über steuerliche Vorteile nach § 35c EStG. Diese reduzieren die finanziellen Belastungen spürbar und machen die Sanierung wirtschaftlich attraktiver.

Ja, auch bei einer Erbschaft oder Schenkung greift die Sanierungspflicht – allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Wer als Erb:in selbst in die Immobilie einzieht und diese bewohnt, ist von der Pflicht befreit. Andernfalls gelten dieselben Fristen und Vorgaben wie beim regulären Eigentümerwechsel.

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