Inhalt des Artikels
- Eigenverbrauch vs. Einspeisung
- Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
- Was ist der Unterschied zwischen Volleinspeisung vs. Teileinspeisung?
- Wann lohnt sich die Einspeisevergütung?
- Warum sinkt die Vergütung kontinuierlich?
- Große Änderungen ab 2027: Das Ende der festen Einspeisevergütung
- Entwicklung der Einspeisevergütung: Rückblick und Trends
Eigenverbrauch vs. Einspeisung
Ermitteln Sie, wie viel mehr Sie durch direkten Eigenverbrauch Ihres Solarstroms gegenüber der Netzeinspeisung sparen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Die Einspeisevergütung beträgt für Anlagen, die vor dem 31. Juli 2026 in Betrieb gehen 7,78 ct bis 10 kWp bei Teileinspeisung. Ab dem 01.08. sinkt die Einspeisevergütung auf 7,71 ct pro kWh.
Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird alle sechs Monate angepasst. Für Photovoltaikanlagen, die zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026 in Betrieb gehen, gelten die derzeit höchsten Vergütungssätze des Jahres. Entscheidend ist dabei nicht nur die Anlagengröße, sondern auch die Wahl zwischen Teil- und Volleinspeisung.
Aktuelle Vergütungssätze nach Anlagengröße
| Zeitraum | Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| 01.02.2026 - 31.07.2026 | bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| 10-40 kWp | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh | |
| 40-100 kWp | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh | |
| 01.08.2026 - 31.01.2027 | bis 10 kWp | 7,71 ct/kWh | 12,23 ct/kWh |
| 10-40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,25 ct/kWh | |
| 40-100 kWp | 5,45 ct/kWh | 10,25 ct/kWh |
📌 Good-To-Know: Für größere Anlagen wird die Vergütung gestaffelt berechnet. Eine 15-kWp-Anlage erhält beispielsweise für die ersten 10 kWp den höheren Satz und für die restlichen 5 kWp den Satz der zweiten Stufe.
Wichtige Stichtage und Fristen
Der 31. Juli 2026 markiert einen wichtigen Stichtag für alle, die noch von den aktuell höchsten Vergütungssätzen profitieren möchten. Wenn Sie Ihre Anlage noch vorher in Betrieb nehmen, sichern Sie sich die genannten Sätzefür die 20-jährige Förderperiode. Ab dem 1. August 2026 greifen bereits die nächsten, um etwa 1 % reduzierten Vergütungssätze.
Noch wichtiger ist jedoch der 31. Dezember 2026. Alle Anlagen, die bis zu diesem Datum in Betrieb genommen werden, fallen unter den Bestandsschutz und sind von der geplanten Änderung der festen Einspeisevergütung ab 2027 nicht betroffen. Wer seine Photovoltaikanlage erst 2027 oder später installiert, muss mit völlig neuen Fördermodellen rechnen.
Bisher wird die Vergütung für 20 Jahre garantiert, wobei das Jahr der Inbetriebnahme nicht mitgezählt wird. Das bedeutet: Eine Anlage, die Mitte 2026 in Betrieb geht, erhält bis Ende 2046 die festgelegten Sätze.
Was ist der Unterschied zwischen Volleinspeisung vs. Teileinspeisung?
Seit 2022 steht uns als Anlagenbetreiber:innen die Wahl zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung. Das hat einen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und aber vor allem auch auf die Gesamtwirtschaftlichkeit der Anlage. Beide Modelle haben ihre spezifischen Vorteile und eignen sich für unterschiedliche Verbrauchsprofile.
Bei der Teileinspeisung verbrauchen Sie den erzeugten Solarstrom zunächst selbst und speisen nur den Überschuss ins öffentliche Netz ein. Die Volleinspeisung eignet sich besonders für Haushalte mit niedrigem Stromverbrauch oder wenn bereits andere Stromquellen vorhanden sind.
Wann lohnt sich die Einspeisevergütung?
Die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen hängt heute weniger von der Einspeisevergütung als vielmehr vom Eigenverbrauch ab. Während die Vergütung für eingespeisten Strom bei unter 8 ct/kWh liegt, kostet zugekaufter Haushaltsstrom oft das Drei- bis Vierfache. Je höher der Eigenverbrauchsanteil, desto rentabler wird die Anlage.
Moderne PV-Anlagen amortisieren sich bei optimaler Auslegung bereits nach 8-12 Jahren und erwirtschaften über ihre gesamte Lebensdauer von 25-30 Jahren erhebliche Gewinne. Entscheidend sind dabei die richtige Anlagengröße, der Eigenverbrauchsanteil und gegebenenfalls die Integration eines Stromspeichers.
📌 Unsere Empfehlung: Jede selbstgenutzt Stromstunde spart deutlich mehr an Stromkosten ein, als die Einspeisevergütung an Einnahmen bringt. Also so viel produzierten Solarstrom wie möglich selbst verbrauchen.
Eigenverbrauch vs. Einspeisung
Ein typischer Haushalt mit 4.000 kWh Jahresverbrauch zahlt bei einem Strompreis von 30 ct/kWh etwa 1.200 € pro Jahr für Strom. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom spart 30 Cent, während eingespeister Strom nur mit 7,78 ct/kWh vergütet wird. Die Differenz von über 22 ct/kWh macht den Eigenverbrauch zur wichtigsten Komponente der Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Eine optimal dimensionierte 8-kWp-Anlage könnte bei dem Haushalt etwa 3.200 kWh selbst verbrauchten Solarstrom liefern und weitere 4.800 kWh einspeisen. Das ergäbe eine jährliche Ersparnis von 3.200 × 0,30 € = 960 € plus Einspeiseerlöse von 4.800 × 0,0778 € = 373 €, also insgesamt rund 1.333 € pro Jahr.
📌 Quick-Tipp: Um den Eigenverbrauch signifikant zu steigern, empfehlen wir einen passenden Stromspeicher zu integrieren. Mit unserem Stromspeicher-Vergleich finden Sie passende Modelle für Ihre Anlage.
Warum sinkt die Vergütung kontinuierlich?
Die halbjährliche Degression um etwa 1 % hat mehrere Hintergründe. Hauptgrund sind die stark gesunkenen Kosten für Photovoltaikanlagen. Die Einspeisevergütung ist im grundlegenden Sinne so etwas wie eine Förderung und soll PV-Betreiber:innen entlasten. Sinkende Anlagenkoste bedeuten, dass auch weniger Förderung nötig ist, damit sich die Anlage lohnt.
Während eine Kilowattstunde Solarstrom vor zehn Jahren noch deutlich teurer war als konventioneller Strom, gehört Photovoltaik heute zu den günstigsten Stromerzeugungsformen überhaupt.
Gleichzeitig steigen die Haushaltsstrompreise kontinuierlich an, wodurch der Eigenverbrauch von Solarstrom immer attraktiver wird. Die Politik möchte die Förderkosten begrenzen und den Fokus vom reinen Einspeisen auf die Eigenversorgung lenken. Dadurch wird das Stromsystem entlastet und die Netzintegration der erneuerbaren Energien verbessert.
Große Änderungen ab 2027: Das Ende der festen Einspeisevergütung
Ab dem 1. Januar 2027 plant die Bundesregierung einen fundamentalen Systemwechsel bei der Solarförderung. Neue Photovoltaikanlagen bis 25 kWp sollen keine feste Einspeisevergütung mehr erhalten. Stattdessen sind marktorientierte Fördermodelle geplant, die sich stärker an den aktuellen Strompreisen orientieren. Die Änderung markiert das vorläufige Ende eines Systems, das seit über 20 Jahren den Ausbau der Solarenergie vorangetrieben hat.
Der Grund für die weitreichende Reform liegt in der veränderten Marktlage. Solarstrom ist mittlerweile so günstig geworden, dass er auch ohne feste Vergütung wirtschaftlich ist. Zusätzlich läuft die EU-Beihilfegenehmigung für die aktuelle Einspeisevergütung Ende 2026 aus, was politischen Handlungsdruck erzeugt.
Was ändert sich ab 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten neue Photovoltaikanlagen bis 25 kWp keine staatlich garantierte Einspeisevergütung mehr. Stattdessen sollen Contracts for Difference (CfD) oder ähnliche marktorientierte Modelle eingeführt werden. Bei CfD-Verträgen erhalten Anlagenbetreiber die Differenz zwischen einem vorab festgelegten Referenzpreis und dem aktuellen Marktpreis für Strom.
Größere Anlagen ab 25 kWp sind bereits heute teilweise über Ausschreibungen organisiert und werden von der Änderung weniger stark betroffen sein. Für private Haushalte bedeutet die Reform jedoch eine grundlegende Veränderung der Rahmenbedingungen. Details zur konkreten Ausgestaltung der neuen Fördermodelle stehen allerdings noch aus.
Bestandsschutz: Sicherheit für bestehende Anlagen
Alle Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, genießen vollständigen Bestandsschutz. Sie erhalten weiterhin für 20 Jahre die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Vergütungssätze. An der Garantie ändert auch die geplante Systemreform nichts.
Entwicklung der Einspeisevergütung: Rückblick und Trends
| Zeitraum | Kategorie (kWp) | Teileinspeisung (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| 01.04.2000 - 31.12.2000 | bis 30 | 50,62 | 50,62 | EEG-Einführung - kein Unterschied Teil-/Volleinspeisung |
| 01.01.2001 - 31.12.2001 | bis 30 | 50,62 | 50,62 | |
| 01.01.2002 - 31.12.2002 | bis 30 | 48,1 | 48,1 | |
| 01.01.2003 - 31.12.2003 | bis 30 | 45,7 | 45,7 | |
| 01.01.2004 - 31.12.2004 | bis 30 | 57,4 | 57,4 | Historischer Höchstwert durch EEG-Novelle 2004 |
| 01.01.2005 - 31.12.2005 | bis 30 | 54,53 | 54,53 | |
| 01.01.2006 - 31.12.2006 | bis 30 | 51,8 | 51,8 | |
| 01.01.2007 - 31.12.2007 | bis 30 | 49,2 | 49,2 | |
| 01.01.2008 - 31.12.2008 | bis 30 | 46,75 | 46,75 | |
| 01.01.2009 - 31.12.2009 | bis 30 | 43,01 | 43,01 | |
| 01.01.2010 - 30.06.2010 | bis 30 | 39,14 | 39,14 | Außerplanmäßige Absenkungen |
| 01.07.2010 - 30.09.2010 | bis 30 | 34,05 | 34,05 | |
| 01.10.2010 - 31.12.2010 | bis 30 | 33,03 | 33,03 | |
| 01.01.2011 - 31.12.2011 | bis 30 | 28,74 | 28,74 | |
| 01.01.2012 - 31.03.2012 | bis 30 | 24,43 | 24,43 | Monatliche Degression ab April 2012 eingeführt |
| 01.04.2012 - 31.12.2012 | bis 30 | 19,5 | 19,5 | Drastische Kürzung - danach weitere monatliche Schritte |
| 01.01.2013 - 30.06.2013 | bis 30 | 17,02 | 17,02 | Wert zum Jahresbeginn |
| 01.07.2013 - 31.12.2013 | bis 30 | 15,07 | 15,07 | Wert zur Jahreshälfte |
| 01.01.2014 - 31.12.2014 | bis 10 | 13,68 | 13,68 | Neue Leistungskategorien: bis 10 / 10-40 / 40-100 kWp |
| 01.01.2015 - 31.12.2015 | bis 10 | 12,56 | 12,56 | |
| 01.01.2016 - 31.12.2016 | bis 10 | 12,3 | 12,3 | |
| 01.01.2017 - 31.12.2017 | bis 10 | 12,3 | 12,3 | |
| 01.01.2018 - 31.12.2018 | bis 10 | 12,2 | 12,2 | |
| 01.01.2019 - 31.12.2019 | bis 10 | 11,47 | 11,47 | |
| 01.01.2020 - 31.12.2020 | bis 10 | 9,87 | 9,87 | |
| 01.01.2021 - 31.12.2021 | bis 10 | 8,16 | 8,16 | |
| 01.01.2022 - 29.07.2022 | bis 10 | 6,83 | 6,83 | Historischer Tiefpunkt ca. 6.24 ct/kWh im Juli 2022 |
| 30.07.2022 - 31.01.2023 | bis 10 | 8,36 | 13,26 | Osterpaket - Erhöhung und Einführung Teil-/Volleinspeisung (abgeleitet) |
| 01.02.2023 - 31.07.2023 | bis 10 | 8,28 | 13,13 | Halbjährliche Degression -1% (abgeleitet) |
| 01.08.2023 - 31.01.2024 | bis 10 | 8,2 | 13 | |
| 01.02.2024 - 31.07.2024 | bis 10 | 8,11 | 12,87 | |
| 01.08.2024 - 31.01.2025 | bis 10 | 8,03 | 12,73 | |
| 01.02.2025 - 31.07.2025 | bis 10 | 7,96 | 12,61 | |
| 01.08.2025 - 31.01.2026 | bis 10 | 7,86 | 12,47 | |
| 01.02.2026 - 31.07.2026 | bis 10 | 7,78 | 12,34 | |
| 01.08.2026 - 31.01.2027 | bis 10 | 7,71 | 12,23 |