Inhalt des Artikels
- Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz?
- Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
- Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Gesetzesinhalt
- 1. Anhebung des Ausbauziels für Jahr 2030
- 2. Vorrang für erneuerbare Energien
- 3. Neue Ausschreibungsmengen
- 4. Vereinfachung des Ausbaus von Photovoltaik Anlagen (PV Anlagen)
- 5. Beschleunigter Ausbau der Windenergie
- Wissenswertes über das Erneuerbare-Energien-Gesetz
- 6. Förderung der Biomasse wird angepasst
- 7. Stärkung der Bürgerenergiegesellschaften
- 8. Finanzielle Beteiligung der Kommunen
- 9. Förderung von Grünem Wasserstoff
- 10. Finanzierung des EEG aus Bundesmittel
- 11. Ausgleichsregelung
- Änderungen für Verbraucher:innen
- Änderungen für Erzeuger/ Firmen
- Fazit
- Häufig gestellte Fragen
Inhalt
Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz?
In einer Welt, die zunehmend auf nachhaltige Energiequellen setzt, spielt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine entscheidende Rolle. Seit seiner Einführung hat dieses wegweisende Gesetz in Deutschland die Landschaft der Energieerzeugung maßgeblich geprägt. Doch was verbirgt sich genau hinter dem EEG? Welche Ziele verfolgt es, und welche Auswirkungen hat es auf die Energiewende?
Diese Fragen sind zentral, wenn es darum geht, die Grundlagen und Mechanismen des EEG zu verstehen. In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz, beleuchten seine Entstehungsgeschichte, analysieren seine wichtigsten Bestimmungen und bewerten die Auswirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
Das Stromeinspeisungsgesetz von 1990 verpflichtete die Stromversorger erstmals dazu, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Seitdem wird in Deutschland die Erzeugung von erneuerbarer Energie gesetzlich weiter gefördert.
Im Jahr 2000 folgte das EEG mit dem Ziel, den noch jungen Technologien wie Wind- und Sonnenenergie durch feste Vergütungen und eine garantierte Abnahme den Markteintritt zu ermöglichen.
Seitdem folgten mehrere Erneuerungen des Gesetzes. In regelmäßigen Abständen wurden die Bestimmungen des EEG zeitlich und inhaltlich weiterentwickelt und immer im Puls der Zeit aktualisiert. So gab es das EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, die PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021 und jetzt das neuste Gesetz: Das EEG 2023.
Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das EEG ist und bleibt das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Ziel des EEG ist es im Grundsatz rechtliche Rahmenbedingungen zum Ausbau und zur Vergütung der erneuerbaren Energien zu setzen und gesetzlich verbindlich zu regeln. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Daneben sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert, die fossilen Energieressourcen geschont und die Technologieentwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden. Um dieses Ziel zu erreichen bedarf es staatlicher Regulierungen, also das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Mit dem EEG 2023 verfolgt man insbesondere das Ziel die Energieversorgung umzubauen und den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Dafür schafft das EEG 2023 die erforderlichen Rahmenbedingungen.
Gesetzesinhalt
Am 7. Juli 2022 hat der Bundestag die umfassende EEG-Novelle – einer der größten energiepolitische Novellen seit Jahrzehnten beschlossen. Das „EEG 2023“ ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt das EEG 2021. Ziel des EEG 2023 ist, „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht“.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Regelungen des EEG 2023 vor.
1. Anhebung des Ausbauziels für Jahr 2030
Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Damit wird die Treibhausgasneutralität der Stromversorgung und eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten erreicht. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. In absoluten Zahlen ist die Aufgabe noch größer, denn gleichzeitig wird der Stromverbrauch ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung). Bis zu 600 TWh Strom sollen in 2030 jährlich aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, heute sind es etwa 240 TWh. Mit der Vollendung des Kohleausstiegs ist dann das Ziel erreicht, den Strom in Deutschland nahezu vollständig aus sauberen Quellen zu gewinnen.
2. Vorrang für erneuerbare Energien
Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung aller erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Bis die Treibhausgasneutralität und damit die Vereinbarungen aus dem Pariser Klimaabkommen erreicht sind, gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung.
3. Neue Ausschreibungsmengen
Um das neue Ausbauziel von mindestens 80 Prozent für 2030 zu erreichen, wurden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Die wichtigsten Quellen sollen dabei die Solarenergie und Windenergie sein. Die Leistung der Windenergie an Land soll um bis zu 10 GW pro Jahr steigen. Im Jahr 2030 soll dann eine installierte Kapazität von rund 115 GW Windenergieanlagen an Land in Deutschland installiert sein. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf bis zu 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Photovoltaikanlagen im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.
4. Vereinfachung des Ausbaus von Photovoltaik Anlagen (PV Anlagen)
Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie wurden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:
- Der Ausbaupfad, die Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina wurden angepasst und hälftig auf Dach- und Freiflächenanlagen verteilt.
- Die Festvergütung für Dachanlagen wurde deutlich angehoben. Dies gilt bereits für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten zukünftig eine deutlich höhere Förderung. Anlagen, die teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, bekommen wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung. Da sich der Eigenverbrauch während der Nutzungsdauer verändern kann, ist für neue Anlagen ein jährlicher Wechsel zwischen höher vergüteter Volleinspeisung und Überschusseinspeisung mit Eigenverbrauch möglich.
- Zukünftig lassen sich Anlagen mit Voll- und Teileinspeisung kombinieren. Damit lohnt es sich, die Dächer voll mit PV Anlagen auszubauen.
- Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird erweitert. Zu Konversionsflächen und verbreiterten Seitenrandstreifen kommen neue Kategorien wie Agri-, Floating- und Moor- hinzu. Dabei werden landwirtschaftliche und naturschutzverträgliche Aspekte berücksichtigt.
- Standardisierung und Digitalisierung werden den Netzanschluss von Anlagen bis 30 Kilowatt installierter Leistung vereinfachen und beschleunigen. Für solche Anlagen wird es zudem zur Ausnahme, dass der Netzbetreiber beim Anschluss anwesend sein muss. Profitieren wird insbesondere das „Massengeschäft“ mit Dachanlagen.
5. Beschleunigter Ausbau der Windenergie
Die Degression des Höchstwerts für die Förderung von Wind an Land wird für zwei Jahre ausgesetzt, um so die Anreize für mehr Tempo beim Windausbau zu erhöhen. Das sogenannte “Referenzertragsmodell”, ein standortbezogenes Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung, wird für windschwache Standorte verbessert und eine neue Kategorie spezifisch für windschwache Standorte in den südlichen Bundesländern geschaffen. Im Gegenzug wird die bisher vorgesehene sog. ”Südquote” für Wind an Land aufgehoben. Diese konnte bisher aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission nicht angewendet werden. Zudem wird die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben. Das gleichzeitig im Parlament beschlossene “Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land” beseitigt weitere Ausbauhemmnisse.
Wissenswertes über das Erneuerbare-Energien-Gesetz
6. Förderung der Biomasse wird angepasst
Die Förderung der Biomasse wird angepasst. Die Bioenergie kann dadurch ihre Stärke als speicherbarer Energieträger ausspielen. Sie leistet dann einen noch größeren Beitrag zu einer sicheren Stromversorgung. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden ab 2024 stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan soll künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Die begrenzte Ressource Biomasse soll künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden.
7. Stärkung der Bürgerenergiegesellschaften
Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus müssen Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften nicht mehr an Ausschreibungen teilnehmen. Bürgerenergieprojekte erhalten auch ohne Ausschreibung eine Vergütung. Die Vorgaben der Europäischen Kommission begrenzen allerdings die Größe solcher Projekte für Wind auf bis zu 18 Megawatt und für Solar auf bis zu 6 Megawatt. Zum 1. Januar 2023 startete zudem flankierend das neue Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“. Damit wurden die Hürden der hohen Kosten in der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen an Land für Bürgerenergiegesellschaften zusätzlich herabgesetzt.
8. Finanzielle Beteiligung der Kommunen
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Zu diesem Zweck wird die finanzielle Beteiligung künftig auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Zusätzlich können jetzt auch Betreiber von bestehenden Windenergieanlagen an Land und von bestehenden Freiflächenanlagen die Kommunen finanziell beteiligen.
9. Förderung von Grünem Wasserstoff
Die Ausschreibungsvolumen der bisherigen Innovationsausschreibungen werden angehoben und diese von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Hinzu kommen Verordnungsermächtigungen für zwei neue Ausschreibungssegmente. Ausschreibungen für innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung sollen den Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördern und zeigen, wie sich die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien verstetigen lässt. Hinzu kommen Ausschreibungen für sogenannte Wasserstoff-Sprinterkraftwerke.
10. Finanzierung des EEG aus Bundesmittel
Die EEG-Umlage wird mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgeschafft. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig aus Bundesmitteln ausgeglichen, die Übertragungsnetzbetreiber erhalten dafür einen Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf den Ausgleich der Kosten. Die EEG-Förderung über den Strompreis ist damit beendet. So werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt.
11. Ausgleichsregelung
Das Ende der EEG-Umlage bedeutet auch das Ende für die Besondere Ausgleichsregelung im Bereich der EEG-Förderung. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage entlastet, wird sie in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt und deutlich vereinfacht. Dies schafft eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage für die Industrie.
Änderungen für Verbraucher:innen
Mit diesen Änderungen gehen verschiedene Änderungen für den Verbraucher:innen, aber auch die Erzeuger:innen einher.
Verbesserungen durch das EEG
Positiv ist anzumerken, dass zum 01.01.2021 die ersten EEG-Anlagen den Anspruch auf die Zahlung der EEG-Vergütung verloren. Die 20-jährige Vergütungsphase endet schrittweise für Bestandsanlagen. 900.000 Anlagen werden von 2021 bis 2031 aus der EEG-Vergütung fallen. Gut für die Stromkunden. Weder auf den Eigenverbrauch noch auf ggf. zusätzlich bezogenen Strom durch den lokalen Versorger muss die EEG Umlage gezahlt werden.
Zudem werden durch das EEG 2023 Bürgerenergiegesellschaften gestärkt. Um die Akteursvielfalt, die Akzeptanz vor Ort und den Bürokratieabbau zu stärken, regelt das EEG 2023, dass geplante Wind- und Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften bis zu einer bestimmten Größe von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind.
Auch unterstützt das Gesetz private Photovoltaik Anlagen. Damit Photovoltaik als eine wesentliche Säule die künftige Energieversorgung stützen kann, müssen sehr viel mehr Anlagen entstehen. Neben den kommerziellen Großbetreibern sollen beim Ausbau der Solarenergie künftig vor allem private Betreiber eine größere Rolle spielen. Die EEG-Novelle sieht deshalb wesentliche Verbesserungen für Photovoltaikanlagen auf privaten Dächern vor: Es gibt eine höhere EEG-Einspeisevergütung; Man kann künftig zwei getrennte Anlagen auf einem Dach anmelden. Vor allem Hausbesitzer mit großen Dächern und gewerbliche Nutzer können dadurch vom Volleinspeisebonus profitieren; Einnahmen aus der Photovoltaik und Entnahmen für die Selbstversorgung sind künftig für die meisten Ein- und Mehrfamilienhäuser steuerfrei; die Umsatzsteuer beim Kauf von PV-Anlagen inklusive aller Anlagenkomponenten entfällt und auch bürokratische Hürden fallen weg. So werden Anträge digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht.
Verschlechterungen / Schwierigkeiten durch das EEG
Eine Verschlechterung ist bislang nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber schafft damit die Rahmenbedingungen um die Energiewende schneller voranzutreiben und regelt bestimmte Punkte nunmehr im EEG 2023 konkreter. Das neue Gesetz schreibt schon für das Jahr 2035 eine treibhausgasneutrale, inländische Stromversorgung vor. Die Vorgängernovelle 2021 hatte die Erreichung dieses Zieles noch für das Jahr 2050 vorgesehen. Auch am Meilenstein auf dem Weg wurde gemeißelt: Das neue Ausbauziel bis 2030 liegt jetzt bei einem Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung von mindestens 80 Prozent. Vorher waren es 65 Prozent. Der Fokus liegt dabei weiterhin auf Photovoltaik und Windenergie.
Änderungen für Erzeuger/ Firmen
Verbesserungen durch das EEG
Der Wegfall der EEG-Umlage ist nicht nur für Stromkunden, sondern auch für Anlagenbetreibende vorteilhaft. So wird der Umstieg auf Eigenstromverbrauch attraktiver und die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich, da keine komplizierten Anträge auf Befreiung von der Umlage gestellt werden müssen. Zudem erhalten Sie mit einer Überschusseinspeisung wieder mehr Geld pro kWh Solarstrom. Als Volleinspeiser im kleinsten Leistungsbereich sogar fast doppelt so viel wie zuvor. Betreiber einer PV-Anlage von unter 30 kWp Leistung müssen keine Einkommens- und/oder Gewerbesteuer mehr abführen.
Verschlechterungen / Schwierigkeiten durch das EEG
Auch hier sind insoweit keine unmittelbaren Nachteile für die Betreiber und die Firmen durch das EEG 2023 zu erkennen. Mit dem Gesetz kommen auch für Erzeuger und Unternehmen verschiedene positive Faktoren.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das EEG 2023 ihrem Zweck gerecht wird. Die Regelungen sind gute Rahmenbedingungen im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Die wichtigsten Regelungen dienen gerade diesem Zweck. Mit dem EEG 2023 verfolgt man insbesondere das Ziel die Energieversorgung umzubauen und den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Dafür schafft das EEG 2023 die erforderlichen Rahmenbedingungen. Zudem ist ersichtlich, dass die positiven Auswirkungen des Gesetzes deutlich hervorstechen und es bislang keine gravierenden Nachteile mit dem Gesetz einhergeht.
Häufig gestellte Fragen
Das neue EEG hat das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen und gleichzeitig die Kosten für Verbraucher:innen zu optimieren. Durch Anpassungen in den Vergütungssätzen und anderen Mechanismen strebt es eine nachhaltige Balance zwischen Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit an.
Das überarbeitete EEG setzt auf eine stärkere Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien. Durch gezielte Fördermaßnahmen und Anreize sollen diese Unternehmen ermutigt werden, aktiv zum Ausbau erneuerbarer Energien beizutragen.
Ja, das EEG 2023 sieht Anpassungen in den Fördersätzen für Photovoltaik-Anlagen vor. Diese Anpassungen sollen die Rentabilität von Photovoltaik-Projekten steigern und deren Beitrag zur Energiewende weiter stärken.
Das EEG 2023 fördert Innovationen durch gezielte Anreize für Forschung und Entwicklung. Es setzt auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Start-ups, um fortschrittliche Technologien und neue Ansätze für eine nachhaltige Energieversorgung zu fördern.
Das überarbeitete EEG trägt dazu bei, dass Deutschland seine Vorreiterrolle im Bereich erneuerbare Energien stärkt. Es setzt Standards und dient als Vorbild für andere Länder, die ähnliche Gesetze zur Förderung nachhaltiger Energiequellen einführen möchten.